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VG Augsburg, 14.10.2008 - Au 3 K 07.1374 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06
Beendigung der Inobhutnahme eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings zum …
Auszug aus VG Augsburg, 14.10.2008 - Au 3 K 07.1374
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kosten für objektiv unnötige und ohne jeden Bedarf festgesetzte Maßnahmen von Jugendhilfeträgern untereinander nicht zu erstatten sind (BVerwG vom 8.2.2007, 5 B 100.06), wobei es hier jedoch um eine Erstattung im Sinne von § 89 f Abs. 1 SGB VIII ging, dessen Wortlaut insoweit bereits von § 91 SGB VIII abweichend auf Maßnahmen verweist, die "den Vorschriften entsprechend" entstanden sind. - VGH Bayern, 08.11.2006 - 12 ZB 05.618
Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme, Gewährung von Hilfe zur Erziehung gegen …
Auszug aus VG Augsburg, 14.10.2008 - Au 3 K 07.1374
Allerdings hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof "ernstliche Zweifel" daran geäußert, dass Kostenbeiträge für rechtswidrige Jugendhilfemaßnahmen verlangt werden können (BayVGH vom 8.11.2006, 12 ZB 05.618). - OVG Niedersachsen, 24.11.1999 - 12 L 4460/99
Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung ist nicht; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; …
Auszug aus VG Augsburg, 14.10.2008 - Au 3 K 07.1374
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme nicht ankommt (OVG Lüneburg vom 24.11.1999, 12 L 4460/99).
- VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 3 E 15.251
Fehlendes Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen
Ein grundsätzlich bei faktisch geleisteter Hilfe zur Erziehung denkbarer auch rechtlicher Übergang von einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zu einer Leistung nach den §§ 27, 34 SGB VIII (vgl. hierzu allg. VG Augsburg, U.v. 14.10.2008 - Au 3 K 07.1374 - juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 9.6.2012 - 12 B 726/12 - juris) war vorliegend jedoch - wie ausgeführt - mangels Zustimmung der Personensorgeberechtigten bzw. entsprechender familiengerichtlicher Entscheidung nicht möglich.